Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Juni 1990
§ 82

§ 82 – Aufgaben der Länder

(1) Die oberste Landesjugendbehörde hat die Tätigkeit der Träger der öffentlichen und der freien Jugendhilfe und die Weiterentwicklung der Jugendhilfe anzuregen und zu fördern. (2) Die Länder haben auf einen gleichmäßigen Ausbau der Einrichtungen und Angebote hinzuwirken und die Jugendämter und Landesjugendämter bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

Kurz erklärt

  • Die oberste Landesjugendbehörde fördert die Arbeit der Jugendhilfe-Träger.
  • Sie regt die Weiterentwicklung der Jugendhilfe an.
  • Die Länder sollen den Ausbau von Einrichtungen und Angeboten der Jugendhilfe unterstützen.
  • Jugendämter und Landesjugendämter erhalten Unterstützung bei ihren Aufgaben.
  • Ziel ist eine gleichmäßige Verteilung der Jugendhilfe-Angebote.